AGB

1. Geltungsbereich

1.a) Diese AGB gelten für Käufer, die bei Abschluss des Vertrages mit der Firma Metallkonstruktion Igor Herber (weiter „Verkäufer“ genannt) in Ausübung ihrer privaten oder gewerblichen Tätigkeit handeln.

1.b) Allen Angeboten, Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde. Der Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners wird hiermit endgültig widersprochen.

1.c) Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart und vom Geschäftsführer unterzeichnet sind.

2. Angebote / Auftragsbestätigung / Vertragsabschluss

2.a) Unsere Angebote sind stets freibleibend, bei Produktbeschreibungen und Produktabbildungen bleiben Änderungen vorbehalten. Änderungen und Nebenabreden sowie vom Gebietsverkaufsleiter gegebene Zusagen haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.

2.b) Offensichtliche Irrtümer oder Fehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen dürfen von uns berichtigt werden. Rechtsansprüche aufgrund irrtümlich erfolgter Angaben, die in offensichtlichem Widerspruch zu unseren sonstigen Verkaufsunterlagen stehen, können nicht entstehen.

2.c) Auftragsbestätigungen sind umgehend nach Erhalt vom Käufer auf Richtigkeit zu prüfen (vor allem Mengen-, Maß- und Farbangaben). Fehler sind unverzüglich dem Verkäufer anzuzeigen.

2.d) Auftragsbestätigungen können nur schriftlich vereinbart werden.

3. Widerrufsbelehrung

3.a) § 312g Abs. 2, Satz 1 Nummer 1 BGB – Solange Aufträge nur auf Grundlage eines gesondert zu erstellenden Aufmaßes, vom Kunden ausgesuchtem Material und Farbgebung und erst danach vorgenommenem Zuschnitt der Überdachung / Sichtschutz / Markise etc. erfolgen, steht dem Kunden als Verbraucher kein Widerrufsrecht zu, da es sich um eine individuelle Anfertigung handelt. Es muss deshalb auch nicht über das Widerrufsrecht belehrt werden.
Ende der Widerrufsbelehrung

4. Preise

4.a) Die vereinbarten Preise gelten für die umseitig angegebenen Stückzahlen, Maße und Konstruktionsarten.

4.b) Ändern sich nach Vertragsschluss Stückzahlen oder Maße oder Konstruktionsarten, so werden die vereinbarten Preise, der Gesamtpreis der Änderung entsprechend herabgesetzt bzw. erhöht.

4.c) Sind seit Vertragsabschluss mindestens 6 Monate vergangen und ändern sich danach Löhne oder Materialpreise, so ist der Lieferant zu einer angemessenen Preiserhöhung berechtigt, es sei denn, dass eine längere Preisgarantie vereinbart worden ist. Der Käufer hat das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

5. Zahlung

5.a) Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Kaufpreise und Preise für sonstige Leistungen bei Übergabe der Ware bzw. Abnahme der Leistung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in BAR oder per SOFORTÜBERWEISUNG fällig.

5.b) Skontoabzüge sind nicht berechtigt. Abweichungen sind nur nach ausdrücklicher Absprache mit dem Geschäftsführer möglich.

5.c) Der Käufer hat nur ein Recht zur Aufrechnung, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch den Lieferanten anerkannt wurden.

6. Gewährleistung

6.a) Für alle von uns montierten Elemente übernehmen wir eine Gewährleistungspflicht von 2 Jahren. Elektro- und Verschleißteile gehören nicht zu diesem Geltungsbereich. Auf sämtliche Aluminiumteile erhalten Sie für die Formbeständigkeit eine Garantie von 5 Jahren vom Hersteller.

7. Baugenehmigung

7.a) Die Informationseinholung über eventuelle Baugenehmigungs-Pflichten als auch die darauffolgende Beschaffung der Baugenehmigung sowie einer spezifischen Statik liegen im Verantwortungsbereich des Käufers. Bei Vertragsabschluss verpflichtet sich der Käufer zur Abnahme und Zahlung.

8. Eigentumsvorbehalt

8.a) Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich der Geschäftsinhaber das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich der Geschäftsinhaber das Eigentum der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

8.b) Der Eigentumsvorbehalt bleibt bei einer etwaigen Verjährung der Forderung des Lieferanten unberührt.

8.c) Solange die Ware unter Eigentumsvorbehalt steht, darf der Käufer dieselbe ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten nicht an andere herausgeben.

8.d) Der Kunde ist verpflichtet, dem Geschäftsinhaber den Zugriff auf die Ware durch Dritte, etwa im Falle der Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde dem Geschäftsinhaber unverzüglich anzuzeigen.

9. Für die Ausführung der Montage gelten folgende Bedingungen

9.a) Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten Liefertermin die baulichen Voraussetzungen für eine einwandfreie und reibungslose Montage gegeben sind. Kann bei Eintreffen eines Montagetrupps durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, die Anlage nicht eingebaut werden, so ist der Käufer verpflichtet, die entstandenen und entstehenden Kosten zu tragen.

9.b) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass aufgrund von Umständen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, eine Montage zum vereinbarten Liefertermin nicht sofort begonnen werden oder nicht vollständig erfolgen kann.

9.c) Für Schäden, die bei der Montage im bzw. am Haus des Käufers oder an anderen Gegenständen des Käufers entstehen, hat der Verkäufer nur einzustehen, wenn diese auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seiner Monteure beruhen.

9.d) Für die Montage werden normale Einbauverhältnisse, die eine ungehinderte Durchführung ohne besondere Zusatzarbeiten ermöglichen vorausgesetzt. Der Bauplatz muss gut zugänglich sein und darf keine Hindernisse aufweisen. Gartenmöbel, Blumentöpfe oder ähnliches sind zu räumen. Bei vorgesehenen Fundamentarbeiten muss die Fläche von Asphalt, Beton, Pflaster oder ähnlicher Bausubstanz entfernt werden. Der Lieferant übernimmt keine Haftung für Beschädigungen an Leitungen, Kabeln und sonstigen im Boden oder an oder im Gebäude gelegen Gegenständen, die ihm nicht vor Aufnahme der Montagearbeiten von dem Käufer bekannt gemacht worden sind. Beschädigungen an Pflaster oder Bodenbelag sind nicht vom Verkäufer zu tragen, außer bei grober Fahrlässigkeit. Die Wiederherstellung von Pflaster und/oder anderen Bodenbelägen nach Abschluss der Montagearbeiten obliegt dem Käufer. Der Montagetrupp arbeitet mit Baumaschinen und gegebenenfalls chemischen Materialien. Für Beschädigungen durch Montagemörtel an Pflaster oder Bodenbelägen haften wir nicht. Hier ist der Boden ausreichend vorab durch den Käufer zu schützen (Bauflies oder ähnlichen Baustellenschutzeinrichtungen).

9.e) Soweit Zusatzarbeiten erforderlich werden, werden diese gesondert nach Lohn und Materialkosten abgerechnet.

9.f) Für Schäden, die bei der Montage im bzw. am Haus des Käufers oder an anderen Gegenständen (Sachschäden) entstehen, hat der Lieferant nur einzustehen, wenn diese auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Monteure beruhen; für leichte Fahrlässigkeit hat der Lieferant insofern nur bei der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten einzustehen.

9.g) Der Anschluss von elektrisch betriebenen Liefergütern (bspw. LEDBeleuchtung, Heizstrahler, Elektromotoren von Markisenanlagen etc.) ist kein Auftragsinhalt und darf nicht durch diese ausgeführt werden. Es gehört zu den Aufgaben des Käufers dies entsprechend zu beauftragen.

9.h) Bei Fundamentarbeiten ist die Entsorgung des Erdaushubs nicht im Auftragsumfang enthalten. Auch die Anpflasterung bzw. der Verschluss der Fundamentoberfläche gehört nicht zum Auftragsumfang. Es gehört zu den Aufgaben des Käufers dies entsprechend zu beauftragen.

9.i) Die Terrasse oder Parkfläche wird am Montagezeitpunkt zu einer Baustellenzone erklärt, Sie ist frei von beispielsweise Terrassenmöbel, Blumenkübel oder Ähnlichem. Für Beschädigungen bei Nichträumung haftet keinesfalls der Lieferant. Pflanzen- / Hecken- und Baumschnitt muss so ausgeführt sein, dass die Baustelle frei zugänglich ist, ansonsten muss mit weiteren Kosten durch einen Fehlmontagetag oder den entsprechenden Kosten für den Pflanzzuschnitt durch den Lieferanten auf Stundenlohnbasis gerechnet werden.

9.j) Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass der Käufer keinen Urlaub am Montagetermin nehmen muss und dies allein die Entscheidung des Käufers
ist. Es folgt dementsprechend keinerlei Erstattung in Form von Schadenersatz oder Rückvergütung durch den Lieferanten.

9.k) Weiter zu berücksichtigen sind evtl. entstehende Verzögerungen wegen mehrerer gleichzeitiger Montagen, die wetterbedingt nicht durchgeführt werden konnten, krankheitsbedingte Ausfälle der Monteure, extreme Verkehrslage, sowie Lieferverzögerungen unserer Zulieferer. Der Firma ist daher ein entsprechender Zeitpuffer zu gewähren. Nachträgliche Änderungen nach Auftragserteilung (wie z.B. andere Blenden, andere Farbe, andere Größen, andere Eindeckung) sind nicht möglich.

9.l) Der Verkäufer übernimmt keinerlei Gewährleistung auf Abdichtungen jeglicher Art. Wir verwenden nur zugelassene Materialien von unseren Vorlieferanten, jedoch handelt es sich größtenteils um Wartungsfugen bzw. Pflegefugen, welche von der Gewährleistung ausgenommen werden. Insbesondere bei Aufstellungen über Wohnräume (Balkon über Wohnraum), seitliche Abdichtungen von Sparren, Fassadenanbindungen, Terrassendach o. Carportverbindungen, Kopplungsstellen etc. kann keine Dichtigkeit garantiert werden. Das Gewerk Abdichtung muss vom Spenglern und Dachdeckern bei Notwendigkeit fremd vom Käufer in Auftrag gegeben werden. Die Prüfung der Notwendigkeit obligt dem Käufer bzw. Bauherrn o. der von Ihm beauftrageten Bauleiter/Bauingenieur/Bauarchitekt.

9.m) Zuschnitt Anlagen- Ein Spaltmaß von bis zu 5mm ist normal bei Zuschnitt Anlagen.

9.n) Allgemein- Bei Lieferantenverzögerungen behalten wir uns die Notwendigkeit eines erneuten Montagetermins vor. (Arbeitszeitengesetze müssen respektiert werden und können zu Folgemontageterminen führen. Handwerk ist manchmal ein unvorhersehbares Geschäft und als Montagebetrieb können Abweichungen in der Planung vorkommen.

9. o) Der Verkäufer berät nach bestem Wissen und Gewissen und versucht stets die preislich und technisch beste Lösung zu vermitteln. Die Produktentscheidung trifft am Ende der Endkunde. Änderungen sind anschließend nur bedingt oder gar nicht möglich.

9. p) Gerichtsstand bei Streitigkeiten ist das Amtsgericht Landsberg am Lech.